Werkverkehr / Güterverkehr

Werkverkehr oder Güterverkehr?

Güterverkehr oder Werkverkehr, wann ist ein LKW oder ein PKW mit LKW-Zulassung wie zu versichern? Um diese Frage beantworten zu können ist es wichtig, einige Begriffe näher zu beleuchten.

Der Werkverkehr

Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) trifft die Bezeichnung Werkverkehr auf Beförderungen zu, die zum eigenen Zweck durchgeführt werden. Hierbei dürfen jedoch nur Kraftfahrzeuge mit einem zugelassenen Höchstgewicht von 3,5 Tonnen inklusive Anhänger verwendet werden.

Hier einige Beispiele für einen typischen Werkverkehr:

Der Transport von Baustoffen vom Lager des Handwerksbetriebs bis zur Baustelle. Das Übersiedeln seines Hausrats in das eigene neue Haus oder in die neue Wohnung. Das Ausliefern von Brot durch den örtlichen Bäcker oder das Ausliefern von Waren an andere Filialen desselben Betriebs.

Um ein Fahrzeug zum Werkverkehr anzumelden, müssen zusammengefasst also einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Fahrzeughalters sein und von ihn instandgesetzt, bearbeitet, gewonnen, erzeugt, hergestellt, gemietet, vermietet, gekauft oder verkauft werden.
  • Die beförderten Güter werden zum Unternehmen, ins Lager, zum Versand oder aber zum Eigenverbrauch angeliefert.
  • Das zum Werkverkehr angemeldete KFZ wird ausschließlich vom eigenen Personal gelenkt. Im Krankheitsfall hat das Unternehmen die Möglichkeit, für den Zeitraum von maximal 4 Wochen eine andere Person damit zu beauftragen.
  • Die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit und stellt keinen Hauptteil der gesamten Tätigkeit der Firma dar.

Der Güterkraftverkehr

Beim Güterkraftverkehr handelt es sich laut § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz um die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Gütern. Auch hier liegt das höchste zulässige Gesamtgewicht bei 3,5 Tonnen inklusive Anhänger.

Quelle und mehr Informationen: Bundesamt für Güterverkehr

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